Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Januar 2022
§ 1 Allgemein
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen LTT Eventtechnik Sven Zarske Roßwein (LTT) und dem Vertragspartner (Kunde) aus Miet-, Dienstleistungs-, Werk- oder Kaufverträgen. Es gilt ausschließlich diese AGB. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Der Kunde erkennt diese AGB von LTT mit der Annahme des Auftrages an. Sondervereinbarungen & Nebenabreden bedürfen der Schriftform und sind nur mit schriftlicher Bestätigung von LTT gültig.
§ 2 Angebot / Annahme
Die Angebote von LTT sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde dem Angebot von LTT einen Auftrag erteilt und hierauf eine Auftragsbestätigung von LTT erhalten hat. Die Bestätigung des Angebots muss schriftlich durch Unterzeichnung des Angebots erfolgen. Die Übermittlung der Auftragsbestätigung via E-Mail ist erlaubt. Die Auftragsbestätigung durch LTT kann durch die Übergabe der Ware, bzw. mit der Rechnungsstellung durch LTT ersetzt werden. Sondervereinbarungen & Nebenabreden bedürfen der Schriftform und sind nur mit schriftlicher Bestätigung von LTT gültig.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
Informationspflicht
Der Kunde hat LTT alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen vor Vertragsschluss bzw. auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei Nichterfüllung durch den Kunden hat LTT ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner vertraglichen Leistungen.
Sicherheit
Der Kunde trägt in seinem Verantwortungsbereich die Sorge dafür, dass alle Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen eingehalten werden.
Baufreiheit
Der Kunde sorgt für die erforderliche Baufreiheit und verschafft den Mitarbeitern und Beauftragten von LTT ungehinderten Zugang zu den Veranstaltungsorten.
§ 4 Vermietung
Preise
Alle auf der Internetseite von LTT genannten Preise sind als Nettopreise zuzüglich der gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die Preise verstehen sich als Selbstabholerpreise. Kosten für etwaige Transporte, Auf- und Abbauarbeiten, sowie Bedienpersonal werden dem Kunden gesondert berechnet. Die Mietdauer wird nach Tagen berechnet. Die Mindestmietdauer beträgt ein Tag. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
Kaution
Bei Neukunden, bzw. auf Verlangen von LTT, ist bei der Übergabe der Mietgegenstände eine Kaution in Höhe von bis zu 25% der Mietware, mindestens aber 100EUR vom Kunden zu hinterlegen. Bei der Rückgabe der Mietsache ist die Kaution wieder Zug-um-Zug auszuzahlen. Der Kunde hat sich auf Verlangen von LTT durch einen gültigen deutschen Lichtbildausweis zu legitimieren.
Zahlungsbedingungen
Es gelten die Zahlungsbedingungen entsprechend dem Kostenangebot von LTT. Ist ein Vertrag zwischen LTT und Kunde geschlossen, ist der Kunde zur Zahlung des Mietpreises auch dann verpflichtet, wenn die Ware endgültig nicht benötigt wird. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgemäß nach, ist LTT berechtigt, die zu der Zeit geltenden Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
Mietdauer
Die Mietlaufzeit beginnt und endet zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt. Wenn Beginn und Ende nicht eindeutig im Vertrag geregelt sind, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache an den Kunden, bzw. bei vereinbarter Versendung, mit der Übergabe an den Transporteur und endet mit der tatsächlichen Rückgabe an LTT. Wurden Mietgegenstände nicht rechtzeitig zum Rückgabetermin an LTT zurückgegeben, werden für jeden angebrochenen Tag nachträgliche Mieten berechnet, ohne dass sich die Rechte aus einem Mietvertrag für den Kunden verlängern. Weitere Folgekosten von LTT, wie ein mehrmaliges Anfahren, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist grundsätzlich Roßwein. Sofern der Kunde ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird als Erfüllungsort für beide Vertragsparteien Roßwein vereinbart. Sofern der Kunde ein Verbraucher ist, gilt der im Vertrag genannte Übergabeort als vereinbarter Erfüllungsort.
Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietgegenstände geht mit der Übergabe der Mietgegenstände auf den Kunden über. Wenn eine Versendung der Mietsache vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Mietobjekt an die Transportperson übergeben wurde. Wurde die Abholung durch den Kunden vereinbart, so geht die Gefahr mit der tatsächlichen Herausgabe der Mietgegenstände an den Kunden auf den Kunden über. Der Kunde trägt die Gefahr bis zur Rückgabe der Mietgegenstände an den Verwender.
Änderungsvorbehalt
LTT behält sich vor, wenn bestellte Mietgegenstände nicht lieferbar seien sollten, diese durch gleich- oder höherwertigere Mietgegenstände zu ersetzen, sofern berechtigte Interessen des Kunden nicht entgegenstehen und die Ersetzung für den Kunden zumutbar ist.
Mängel
Der Kunde hat sich unverzüglich nach der Übergabe von der Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Mietobjekte, einschließlich des Zubehörs zu überzeugen; Erkennbare Mängel sind LTT unverzüglich nach Feststellung durch den Kunden mitzuteilen. Verborgene Mängel sind LTT unmittelbar nach deren Feststellung anzuzeigen. Spätere Reklamationen, insbesondere nach Einsatz der Geräte, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Mietgegenstände werden bei Rückgabe an LTT durch diesen einer Sichtkontrolle unterzogen. Die technische Funktionsfähigkeit kann von LTT umständehalber auch im Nachhinein überprüft werden. Die Ergebnisse der Kontrollen durch LTT und ggf. daraus entstehende Ansprüche gegen den Kunden, sind für diesen bindend. Vom Kunden beanstandete Mietgegenstände sind auf Verlangen frachtkostenfrei an den Verwender zurückzusenden. LTT erstattet die Transportkosten im Falle einer berechtigten Mängelrüge.
Sorgfaltspflichten des Kunden
Alle Mietgegenstände müssen durch den Kunden mit der individuellen Sorgfalt behandelt werden, die zum Schutz der Gegenstände und für ein einwandfreies Funktionieren unabdingbar sind. Es müssen alle für die Nutzung der Mietgegenstände maßgeblichen technischen Bestimmungen und Vorschriften eingehalten werden. Hierzu gehören insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, TÜV- und DIN-Vorschriften und sonstige geltende Sicherheitsbestimmungen in ihren jeweils gültigen Fassungen.
Es...
- dürfen alle Mietgegenstände nur für den für sie vorgesehenen Einsatzzweck verwendet werden.
- müssen alle elektrischen Betriebsmittel an der für sie vorgesehenen Netzspannung betrieben werden.
- müssen alle Zelte bei Wind und Regen geschlossen, bzw. abgebaut werden.
- dürfen Mietgegenstände nur mit rückstandslos enfernbare Materialien beklebt werden.
- dürfen keine Tackerklammern auf Bühnenpodeste verwendet werden.
- dürfen keine baulichen Veränderungen am Mietgegenstand vorgenommen werden.
- muss jeder Mietgegenstand in dem für ihn vorgesehenen Case transportiert werden.
Die Mietgegenstände müssen im Auslieferungszustand an LTT zurückgegeben werden. Veränderungen an den Mietgegenständen jeglicher Art sind ausdrücklich verboten. Die Kosten für die Wiederherstellung des Auslieferungszustandes so wie auch die Reinigung trägt der Kunde.
Haftung
Der Kunde haftet für alle während des Mietzeitraums entstehenden Sachmängel an den Mietgegenständen auch dann, wenn er den Sachmangel durch Einwirkung Dritter nicht selbst zu verschulden hat. Der Kunde haftet für den Mietgegenstand zum Neuwert. Sachmängel, die während des Mietzeitraums entstehen, sind LTT sofort anzuzeigen. Durch den Kunden ausgeführte Reparaturen an den Mietgegenständen sind nicht erlaubt. Wird der Mietgegenstand in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand (Sachmangel) an LTT zurückgegeben, hat der Kunde, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche von LTT, dem Verwender für die Zeit der Instandsetzung den vollen Mietpreis zu zahlen. Tritt an einem Mietgegenstand während des Mietzeitraums ein Sachmangel auf, den der Kunde nicht selbst zu verschulden hat, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben oder den Gegenstand austauschen. LTT haftet für Sachschäden, die dem Kunden beim Gebrauch der Mietsache an seinem Eigentum entstehen, nur soweit diese auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von LTT oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Kann LTT aus Gründen, die er nicht selbst zu verschulden hat (höhere Gewalt), nicht oder nur verspätet liefern, kann der Kunde keinen Schadensersatz geltend machen. Eine Ausfuhr der Mietgegenstände ins Ausland ist nur mit schriftlicher Zustimmung von LTT erlaubt. Bei mehrtägigen Außenveranstaltungen ist der Kunde für die angemietete Technik voll verantwortlich; er haftet für alle entstehenden Sachmängel durch witterungsbedingte Einflüsse und für Diebstahl oder Zerstörung bzw. Beschädigung durch Dritte. Bleiben Mietgegenstände über Nacht aufgebaut, verpflichtet sich der Kunde für eine angemessene Bewachung und Versicherung der Mietgegenstände zu sorgen. Die Kosten für Bewachung und Versicherung trägt der Kunde.
Kündigung & Rücktritt
LTT kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt,
- eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben,
- das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
- der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist,
- er wesentliche Vertragspflichten verletzt hat,
- die Mietgegenstände vertragswidrig von ihm verwendet werden,
- der Kunde Mietgegenstände an einen anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt.
§ 580 a BGB wird ausgeschlossen.
Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die LTT nicht zu vertreten hat, so behält sich LTT das Recht vor, einen pauschalierten Schadensersatzanspruch wie folgt geltend zu machen:
- Rücktritt weniger als 14 Tage vor Beginn der Vertragslaufzeit: 30% des Auftragswertes
- Rücktritt weniger als 7 Tage vor Beginn der Vertragslaufzeit: 50% des Auftragswertes
- Rücktritt weniger als eine Woche vor Beginn der Vertragslaufzeit: 80% des Auftragswertes.
LTT behält sich alle möglichen rechtlichen Schritte vor. Sondervereinbarungen & Nebenabreden bedürfen der Schriftform und sind nur mit schriftlicher Bestätigung von LTT gültig.
§ 5 Kauf
Beim Kauf von Neuware übernimmt LTT die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Es gelten die Zahlungsbedingungen entsprechend dem Kostenangebot von LTT. Die eingeräumte Garantie entfällt bei Sachmängeln, die der Kunde selbst zu verschulden hat. Die Ware ist direkt nach Entgegennahme bzw. beim Empfang auf mögliche Schäden zu überprüfen. Schäden sind LTT oder dem Transportunternehmen sofort mitzuteilen. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt von LTT. Sondervereinbarungen & Nebenabreden bedürfen der Schriftform und sind nur mit schriftlicher Bestätigung von LTT gültig.
§ 6 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt (Salvatorische Klausel). Ausschließlicher Gerichtsstand für LTT und Kunde ist Döbeln.